Erhält der Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist, so kann der Eigentümer von diesem gemäß den Vorschriften des Eigentümer- Besitzer- Verhältnisses Schadensersatz, jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung geschuldeten Nutzungsentschädigung, für die gesamte Wohnung verlangen (IBRRS 2021, 0048; BGB § 571 Abs. 2, § 990 Abs. 2; ZPO § 721, § 794a; BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 26/20; vorhergehend:
LG Berlin, 20.08.2019 – 63 S 51/17; AG Schöneberg, 05.01.2017 – 105 C 317/16