Einem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB steht es nicht entgegen, dass er sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter herausgibt.
Einem Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB steht es nicht entgegen, dass er sein Vermieterpfandrecht ausgeübt hat, wenn der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht an den Vermieter herausgibt.