Gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann zum Zug, sofern der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige, oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass diese zuvor wirksam beauftragt worden sind.
Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch die Vorschrift des § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, nicht ausgeschlossen. Schließlich liegt der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 241a BGB unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte- Richtlinie. Gemäß § 241a BGB werden nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens ausgeschlossen. Ein Solches liegt in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in der Regel nicht vor. (IBRRS 2026, 1501; BGB §§ 138, 241a, 677, 683; OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2026 – 12 U 96/25; vorhergehend: LG Stendal, 19.08.2025 – 23 O 162/24).