Notarielle Beurkundung der Beschaffenheitsvereinbarung  0

Die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes in einem vor Vertragsschluss herausgegebenen Exposé begründet in aller Regel keine, die Berufung auf einen Haftungsausschluss hindernde,  Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, soweit diese in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag keinen Niederschlag findet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.11.2015 – V ZR 78/14, Rz. 9, 15 = IBRRS 2016, 0244 = IMRRS 2016, 0141).

 

Für Mängel haftet der Verkäufer daher in einem solchen Fall nur dann, wenn er diese arglistig verschwiegen hat (BGB §§ 433, 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, 3, § 440, 441; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2016 – 24 U 17/16).

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