Nichtigkeit des Bauvertrags wegen fehlendem Eintrag in der Handwerksrolle  0

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, hat dies nur dann die Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags zur Folge, wenn der Auftraggeber den Verstoß des Auftragnehmers kennt und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Die Leistung gilt als vom Auftraggeber schlüssig (konkludent) abgenommen, wenn dessen Verhalten den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Abgesehen von der Ingebrauchnahme und Nutzung ist hierfür eine angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist notwendig, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.

Einer Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus (IBRRS 2019, 3810; BGB § 134633 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 640; SchwArbG § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 2 OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 – 11 U 138/17
vorhergehend: LG Hamburg, 22.06.2017 – 313 O 29/15;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 212/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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