Der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist in § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG geregelt. Es handelt es sich um einen von jedem Eigentümer durchsetzbaren Individualanspruch.
Bei der Anbringung einer Entlüftungsanlage an der Fassade und auf dem Dach handelt es sich um einen Eingriff in die Gebäudesubstanz (IBRRS 2019, 4006; BGB §§ 133, 157, 1004; WEG §§ 14, 22 Abs. 1; LG Aurich, Beschluss vom 08.02.2019 – 1 S 89/18; vorhergehend:
AG Oldenburg, 31.05.2018 – 10 C 22/16 WEG