Nicht fristgerechte Annahmeerklärung als neues Angebot  0

Eine nicht fristgerechte Annahmeerklärung des Auftraggebers ist als neues Angebot auszulegen. Diese kann der Auftragnehmer durch die widerspruchslose Erbringung der Vertragsleistungen ausdrücklich oder konkludent annehmen kann.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Ausführung der beschriebenen Bauleistungen zu einem festgelegten Preis, sofern die Leistung funktional in unterschiedlicher Detaillierung beschrieben und ein Pauschalpreis vereinbart wird. Ein gemeinsames Aufmaß ist dann entbehrlich.

Zur Abrechnung der teilweise erbrachten Leistungen nach freier Kündigung eines Pauschalpreisvertrages (Beschluss vom 13.06.2019 – 27 U 31/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 202/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; IBRRS 2020, 2668; KG, BGB a.F. § 649 Satz 2; BGB § 150 Abs. 1, § 631 Abs. 1; ).

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