Soweit Wohnungseigentümer in einer bestehenden Eigentümergemeinschaft zwei in sich abgeschlossene, vom übrigen Sondereigentum getrennte, Nebenräume durch Neuzuordnung zur jeweils anderen Einheit austauschen, kann die Inhaltsänderung des Sondereigentums durch Änderungsvermerk im Bestandsverzeichnis der betroffenen Wohnungsgrundbücher so eingetragen werden, dass die ausgetauschten Nebenräume die Nummer desjenigen Sondereigentums beibehalten, zu dem sie bisher gehörten.
Voraussetzung ist, dass trotz unterschiedlicher Nummerierung eine eindeutige Zuordnung der Räume zum jeweiligen Sondereigentum nicht gefährdet wird und auch keinerlei Gefahr der Verwirrung besteht (IBRRS 2019, 0257; WEG § 4 Abs. 1, 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; GBO § 18 Abs. 1 (Abgrenzung zu Senat vom 13.08.2010 – 34 Wx 105/10 = IBRRS 2010, 3600 = IMRRS 2010, 2636; OLG München, Beschluss vom 24.09.2018 – 34 Wx 194/18).