Neubeginn der Verjährung der Mängelansprüche bei Zusage der Nachbesserung  0

Soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu zu laufen.

Ein Anerkenntnis liegt bereits dann vor, wenn das tatsächliche Verhalten des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig zu erkennen gibt. Soweit der Auftragnehmer erklärt, dieser werde der Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung Folge leisten, erkennt diesen damit seine Pflicht zur Nachbesserung an.

Allerdings schuldet der Auftragnehmer Nachbesserung, bzw. Mängelbeseitigung, lediglich, soweit es Mängel dessen eigener Leistung geht. Führen die Mängel seiner Leistung hingegen zu Schäden am sonstigen Eigentum des Auftraggebers, oder an dritten Gewerken, besteht nur eine Verpflichtung zum Schadensersatz.

Inhaltlich sind an eine Mangelrüge keinerlei allzu hohe Anforderungen zu stellen. Vielmehr genügt es, dass es für den Auftragnehmer erkennbar ist, was diesem vorgehalten wird und in welcher Weise dieser Abhilfe zu leisten hat. Die Mangelursache muss der Auftraggeber nicht konkret benennen. Vielmehr reicht es, wenn die Mangelerscheinung hinreichend genau bezeichnet wird, sogenannte Symptomtheorie.

Im Verhältnis des Auftraggebers zum Auftragnehmer ist der Architekt Erfüllungsgehilfe. Daher hat der Auftraggeber für das Verschulden des Architekten einzustehen, soweit der Auftraggeber für die Planungsaufgaben hinsichtlich der Durchführung eines Bauvorhabens einen Architekten einsetzt.

Führen Fehler des planenden Architekten zu einer fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers, muss sich der Auftraggeber diese anspruchskürzend zurechnen lassen. Denn grundsätzlich ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine ordnungsgemäße Planung an die Hand zu geben, soweit Letzterer nicht selbst die Planung schuldet (IBRRS 2022, 2381; BGB §§ 203204209254278781; VOB/B § 13 Abs. 1, 4, 5, 7;
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2021 – 4 U 130/20;
vorhergehend: LG Potsdam, 01.01.2020 – 12 O 222/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 01.06.2022 – VII ZR 835/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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