Soweit Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses „durch die Wand“ gelangt ist, liegt ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vor.
Insoweit handelt es sich um einen Nässeschaden durch Leitungswasser im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen (OLG Schleswig, Urteil vom 11.06.2015 – 16 U 15/15).