Nächtliche Schreie als Kündigungsgrund  0

Ein erhöhtes Maß an Toleranz gilt im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit kranken Menschen.
Ist der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnungen für die übrigen Mietparteien stark beeinträchtigt, so endet die Verpflichtung zur Toleranz. Dies ist der Fall, wenn andere Mieter aufgrund von Schreien, beispielsweise bedingt durch eine psychische Erkrankung in der Zeit von 23:00 bis 03:00 Uhr aus dem Schlaf gerissen werden.
Wegen fortwährender nächtlicher Schreie kann auch gegenüber einer 88-jährigen behinderten Mieterin, deren Mietvertrag seit 45 Jahren besteht, eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein (BGB § 543 Abs. 1, 3, §§ 546, 569 Abs. 2; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.12.2015 – 2-11 S 248/15; vorhergehend: AG Frankfurt/Main, 03.09.2015 – 33 C 1696/15).

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