Um einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nachweisen zu können, muss der Mieter inhaltlich vergleichbare Angebote vorlegen.
Soweit die formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung nicht zu beanstanden ist, steht dem Mieter bei Streit über deren materielle Berechtigung kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zu.
Die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung einer Anfangsrenovierung ist nur dann wirksam, wenn er einen angemessenen Ausgleich für die Vornahme der Renovierungsarbeiten erhält.
Auch Individualklauseln unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle nach § 242 BGB (IBRRS 2018, 0381; BGB §§ 242, 535 Abs. 2, § 536a Abs. 2, § 556 Abs. 3 Satz 2; LG Paderborn, Urteil vom 13.12.2017 – 1 S 10/17).