Der Beschluss, mit dem eine bauliche Veränderung nachträglich genehmigt wird, muss bestimmt genug gefasst werden.
Aus dem Beschluss selbst muss sich bei der gebotenen objektiven Auslegung ergeben, welche Maßnahme gewollt ist. Die genehmigte Maßnahme muss nach Art, Maß und Umfang genau beschrieben werden (IBRRS 2020, 1504; WEG § 22 Abs. 1; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 31.05.2019 – 980b C 4/19 WEG.