Eine Leistung ist dann mangelhaft, soweit diese zum Zeitpunkt der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Jegliche nachteiligen Veränderungen nach der Abnahme, entweder durch den Auftraggeber, oder Dritte, oder durch Umwelteinflüsse, deren Vermeidung Aufgabe der Planung gewesen wäre, oder die auf unvorhergesehene Einwirkungen zurückzuführen sind, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen.
Soweit eine Verkehrsfläche arbeitsteilig hergestellt wird und sich später Mängel am Gesamtwerk zeigen, so ist der Schluss auf eine mangelhafte Teilleistung als Ursache nur zulässig, soweit sich die Mangelfreiheit der anderen Teilleistungen zweifelsfrei feststellen lässt und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der Leistung des Auftragnehmers durch die übrigen Unternehmer ausgeschlossen werden kann (IBRRS 2020, 1288; BGB § 633; VOB/B § 13; OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2018 – 2 U 1623/15
vorhergehend: LG Regensburg, 29.06.2015 – 4 O 2518/10;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 174/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)