Entspricht die Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme nicht der vereinbarten Beschaffenheit, ist diese mangelhaft.
Jegliche nachteiligen Veränderungen nach der Abnahme, sei es durch den Auftraggeber oder Dritte, sei es durch Umwelteinflüsse, deren Vermeidung Aufgabe der Planung gewesen wäre, oder durch unvorhergesehene Einwirkungen, sind dem Auftragnehmer nicht zuzurechnen.
Wird eine Verkehrsfläche arbeitsteilig hergestellt und zeigen sich später Mängel am Gesamtwerk, ist ein Schluss auf eine mangelhafte Teilleistung als Ursache nur zulässig, wenn sich zum einen die Mangelfreiheit der anderen Teilleistungen zweifelsfrei feststellen lässt und zum anderen auch eine Beeinträchtigung der Leistung des Auftragnehmers durch die übrigen Unternehmer ausgeschlossen werden kann (IBRRS 2020, 1288; BGB § 633; VOB/B § 13
OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2018 – 2 U 1623/15;
vorhergehend: LG Regensburg, 29.06.2015 – 4 O 2518/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.03.2020 – VII ZR 174/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)