Voraussetzung für den Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigungskosten ist, dass die Mängelbeseitigung noch nicht erfolgt ist.
Allerdings ist im Rahmen des Klageverfahrens ein Übergang vom Vorschussanspruch auf den Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten zulässig.
Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Abnahme, liegt nach Abnahme beim Auftraggeber. Der Beweis ist allerdings nicht erbracht, sofern Alternativursachen in Betracht kommen, bzw. die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2025 – 2-31 O 97/22 (BGB §§ 637, 640; VOB/B § 13 Abs. 5; ZPO §§ 139, 286😉