Auch wenn der Fensterbauer alle Maße eigenverantwortlich prüfen muss und Differenzen zu Angaben von Statiker und Projektanten, sowie Plan- und Maßdifferenzen vor der Ausführung mit den zuständigen Planern geklärt haben muss und Bedenken gegen die vorgesehene Konstruktion dem Architekten rechtzeitig mitgeteilt werden müssen, liegt keine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten vor, wenn die zu prüfenden Vorleistungen im Zeitpunkt der Herstellung der zu liefernden Fenster noch nicht vorhanden waren (IBRRS 2017, 1381; BGB § 389; VOB/B § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 3 Nr. 1; OLG Naumburg, Beschluss vom 02.06.2014 – 2 U 146/13; vorhergehend: OLG Naumburg, Beschluss vom 07.04.2014 – 2 U 146/13; LG Magdeburg, 19.11.2013 – 2 U 146/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZR 150/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).