Die Mietminderung gem. § 536 Abs. 1 BGB setzt einzig und allein eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit voraus.
Eine Mietminderung ist auch dann zulässig, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung auf einer berechtigten, vom Mieter zu duldenden, Modernisierung beruht.
Dies gilt unabhängig von einem Verschulden des Vermieters, oder öffentlich- rechtliche Vorgaben oder Beschränkungen, wie z. B. bei der Entfernung von Regalen, um das nach Vorgaben der Denkmalschutzbehörde eingebaute Fenster vollständig öffnen zu können (IBRRS 2021, 0914; BGB § 536 Abs. 1; LG Berlin, Urteil vom 27.02.2020 – 64 S 270/18; vorhergehend: AG Charlottenburg, 21.11.2018 – 227 C 61/18).