Mitverschulden des Vorausfahrenden  0

Wer im Straßenverkehr grundlos bremst, trägt bei einem Unfall ein Mitverschulden in Höhe von 30 %.

 

Nach der Rechtsprechung des AG München gilt bei grundlosem Abbremsen die übliche Vermutung, nach der der Auffahrende den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, oder nicht aufgepasst hat, gerade nicht.

 

In dem entschiedenen Fall hatte die Fahrerin eines Mercedes nur deshalb plötzlich gebremst, weil sie dachte, sich verfahren zu haben. Dementsprechende wollte die Halterin des nachfolgenden VW Golf ihren kompletten Schaden erstattet haben.

 

Das Amtsgericht München hält allerdings eine Mithaftungsquote des Vorausfahrenden in Höhe von 30 % für angemessen, da dieser eine Gefährdungssituation geschaffen habe. Den Hauptanteil muss aber der Auffahrende selbst tragen, da er nach der Straßenverkehrsordnung auch in unvorhergesehenen Situationen sein Fahrzeug jederzeit sicher abbremsen können muss (Az. 345 C 22960/13).

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