An der Räumung hat auch der Mitmieter mitzuwirken, der den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat.
Daher ist es nicht ausreichend, einfach den Besitz an den Räumen aufzugeben, ohne dem Vermieter dies mitzuteilen (IBRRS 2021, 1540; BGB § 546; ZPO § 269 Abs. 3; AG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2020 – 1 C 747/20 nachfolgend: LG Ansbach, 22.12.2020 – 1 T 1379/20).