Mitmieter hat an der Räumung aktiv mitzuwirken  0

An der Räumung hat auch der Mitmieter mitzuwirken, der den Mietvertrag nicht unterzeichnet hat.

Daher ist es nicht ausreichend, einfach den Besitz an den Räumen aufzugeben, ohne dem Vermieter dies mitzuteilen (IBRRS 2021, 1540; BGB § 546; ZPO § 269 Abs. 3; AG Ansbach, Beschluss vom 18.11.2020 – 1 C 747/20 nachfolgend: LG Ansbach, 22.12.2020 – 1 T 1379/20).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.