Der Sondereigentümer hat es gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG zu dulden, dass Fachhandwerker die Heizungsanlage im Auftrag der Eigentümergemeinschaft betreten können, soweit sich eine im Gemeinschaftseigentum stehende Anlage in zu dessen Sondereigentum gehörenden Räumen befindet (IBRRS 2025, 1567; WEG § 5 Abs. 2, §§ 14, 18 Abs. 2, §§ 19, 44 Abs. 1 Satz 2; AG Paderborn, Urteil vom 12.12.2024 – 52 C 11/24).