Der Mietspiegel enthält in der Beschreibung derjenigen Wohnungsmerkmale, die den im Mietzins gespiegelten Wohnwert abbilden, eine reine Tatsachenbeschreibung. Daher ist auf die in der Realität vorhandenen Umstände abzustellen, nicht aber auf die Frage, warum die Umstände so sind wie sie sind. Ob einer Mietpartei bezüglich des Fehlens einer Eigenschaft ein Versäumnis zur Last fällt oder nicht, stelle daher grundsätzlich keine Frage dar.
Jedenfalls hat der Mieter zu dem Ausmaß vorhandener Feuchtigkeit und zu konkreten tatsächlichen Folgen für die Nutzung der Kellerbereiche substanziiert vorzutragen. Als Tatsachenvortrag genügt die pauschale Angabe, dass die Feuchtigkeit den Keller unbrauchbar machte, nicht (IBRRS 2020, 0029; BGB § 558d; LG Berlin, Urteil vom 16.10.2019 – 66 S 69/19; vorhergehend: AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, 30.01.2019 – 10 C 139/18).