Mietrückstand von mehr als einem Monat ermöglicht fristlose Kündigung  0

Soweit der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist, liegt ein die außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund vor (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a Alt. 1 BGB).

Bei anderen Mietverhältnissen, als denen von Wohnraummietern, ist ein Mietrückstand von mehr als einem Monat erst recht erheblich (BGH, IMR 2008, 371; IBRRS 2022, 0962; BGB § 121 Abs. 1 Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 3, § 546 LG Itzehoe, Urteil vom 20.01.2021 – 7 O 12/20; nachfolgend: LG Schleswig, Beschluss vom 10.05.2021 – 12 U 14/21; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.03.2021 – 12 U 14/21).

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