Mieterseitige Einbauten bleiben nur während des laufenden Mietverhältnisses unberücksichtigt  0

Eine vom Mieter geschaffene Ausstattung der Mietsache bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt.

Dies gilt allerdings nur für die Dauer des Mietverhältnisses desjenigen Mieters, der die Einrichtung einbringt ( IBRRS 2019, 1882; BGB § 548 Abs. 2, §§ 558593; LG Berlin, Beschluss vom 27.02.2019 – 64 S 150/18; vorhergehend: LG Berlin, Beschluss vom 23.01.2019 – 64 S 150/18; AG Charlottenburg, 17.05.2018 – 235 C 235/17

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