Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist nur dann zulässig, wenn diese nach Ablauf der Überlegungsfrist des Mieters erhoben wird.
Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung mit einem formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen ist als unzulässig abzuweisen.
Für die Landeshauptstadt München ist eine Mietdatenbank i. S. v. §§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB nicht vorhanden.
Der „MietpreisCheck“ des Internetportals www.immobilienscout24.de stellt keine Mietdatenbank i. S. d. §§ 558a Abs. 2 Nr. 2, 558e BGB, dar.
Wird der Mieter mit einem offensichtlich formell unwirksamen Mieterhöhungsverlangen konfrontiert, hat dieser keinen Ersatzanspruch für seine aufgewandten Rechtsanwaltskosten (IBRRS 2019, 0863; BGB §§ 3 Abs. 2, 557 ff.; GVG § 23 Nr. 2a; ZPO § 29a Abs. 1; AG München, Urteil vom 22.03.2018 – 472 C 23258/17).