Hat der Mieter den Mieterhöhungsbegehren des Vermieters zugestimmt, kommt dadurch, unabhängig davon, ob dieses den formellen Voraussetzungen des § 558a BGB genügte und materiell berechtigt war, eine vertragliche Vereinbarung über die begehrte Mieterhöhung zu Stande (Bestätigung der Senatsurteile vom 08.10.1997 – VIII ZR 373/96, IMRRS 2005, 0255 = NJW 1998, 445 unter II 1 c cc sowie vom 07.07.2004 – VIII ZR 192/03, IMRRS 2004, 0891 = NJW 2004, 3115 unter II 2).*)
Stimmt der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zu, das auf einer überhöhten Wohnfläche beruht, liegen die Voraussetzungen einer Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB ungeachtet eines Kalkulationsirrtums der Parteien bezüglich der Wohnfläche nicht vor, wenn der Vermieter die vereinbarte Mieterhöhung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnfläche auch in einem gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren nach §§ 558, 558b BGB hätte durchsetzen können.
Schließlich ist dem Mieter in einem solchen Fall ein Festhalten an der Vereinbarung zumutbar (IBRRS 2020, 0337; BGB § 313 Abs. 1, § 557 Abs. 1 BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 234/18; vorhergehend: LG Dresden, 29.06.2018 – 4 S 583/15; AG Dresden, 26.11.2015 – 142 C 267/15).