Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete unter Bezugnahme auf Mietspiegel zulässig  0

Der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist dem Mieter in Textform mitzuteilen und zu begründen. Dabei ist der Vermieter in der Wahl des Begründungsmittels frei. Selbst wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt, kann der Vermieter eine über den vorliegenden Mietspiegel hinausgehende Miethöhe auch auf weitere Begründungsmittel stützen.

 

Grundsätzlich reicht die Bezugnahme auf den Mietspiegel aus, wenn der Vermieter eine Mieterhöhung nach der sich aus dem Mietspiegel ergebenden ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt.

 

Es führt nicht zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, wenn der Vermieter das Erhöhungsverlangen außergerichtlich mit dem Mietspiegel begründet, im Prozess schließlich aber zur Überprüfung als Beweismittel ein Sachverständigengutachten angibt (BGB §§ 558, 558a; LG Berlin, Urteil vom 07.09.2016 – 65 S 79/16).

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