Dem Vermieter, der im Anschluss an die Durchführung einer Modernisierungsmaßnahme die Miete zunächst auf Grundlage der ortsüblichen Vergleichsmiete für den modernisierten Wohnraum nach §§ 558 ff. BGB erhöht hat, ist die Möglichkeit einer weiteren Mieterhöhung auf Grundlage der umlegbaren Modernisierungskosten nach § 559 BGB a.F. ist nicht verwehrt.
Allerdings ist in diesem Fall der im Anschluss geltend gemachte Modernisierungszuschlag der Höhe nach begrenzt auf die Differenz zwischen dem allein nach § 559 Abs. 1 BGB a.F. möglichen Erhöhungsbetrag und dem Betrag, um den die Miete bereits zuvor nach §§ 558 ff. BGB heraufgesetzt wurde. Jedenfalls dürfen die beiden Mieterhöhungen in der Summe den Betrag, den der Vermieter bei einer allein auf § 559 BGB a.F. gestützten Mieterhöhung verlangen könnte, nicht überschreiten (IBRRS 2021, 0137; BGB a.F. §§ 559 ff.; BGB §§ 558 ff.; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – VIII ZR 367/18; vorhergehend: LG Berlin, 13.11.2018 – 63 S 128/18 AG Berlin-Mitte, 10.03.2015 – 8 C 208/14).