Die Gerüst- und Fassadenarbeiten an einem Wohnhaus berechtigen den Mieter zu einer pauschalen Mietminderung i.H.v. 11,4%. Schließlich liegt es in der Natur der Sache, dass eine Baustelle erheblichen Lärm und Staub verursacht und ein Gerüst stets zu einer Verdunkelung der Wohnung führt.
Erklärt der Mieter keinen Vorbehalt, ist eine Aufrechnung mit überzahlten Mieten gemäß § 814 BGB ausgeschlossen.
Die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten aufgrund der Zurückweisung einer fehlerhaften Rechtsauffassung ist wegen der Schadensminderungspflicht des Vermieters nicht erforderlich und geboten (IBRRS 2017, 2378; BGB §§ 387, 535 Abs. 2, § 536 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 814; AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 06.07.2017 – 102 C 86/17).