Mieter kann Türspion einbauen  0

Bauliche Veränderungen der Mietsache sind dem Mieter ohne Zustimmung des Vermieters verwehrt, soweit den Vermieter keine Duldungspflicht trifft. Geringfügige Eingriffe in die Bausubstanz hat der Vermieter allerdings zu dulden, soweit diese durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sind.

 

Der Einbau eines Türspions stellt einen geringfügigen Eingriff dar.

 

Nach Vertragsende hat der Mieter allerdings die ursprüngliche Beschaffenheit der Wohnungseingangstür wiederherzustellen. Gegebenenfalls hat der Mieter das Türblatt auf eigene Kosten auswechseln zu lassen (IBRRS 2018, 3494; BGB §§ 242535;
AG Meißen, Urteil vom 04.12.2017 – 112 C 353/17.

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