Im Rahmen der Belegeinsicht hat der Mieter das Recht, die Originalunterlagen einzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter aufgrund großer Entfernung zwischen dem Sitz des Vermieters und dem Ort der Mietsache die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann.
Verweigert der Vermieter eine ordnungsgemäße Belegeinsicht, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Eine etwaige Nachzahlungspflicht wird dann nicht fällig (BGB §§ 242, 259, 273; LG Kempten, Urteil vom 16.11.2016 – 53 S 740/16).