Mieter hat nach Modernisierungsmaßnahme grundsätzlich Anspruch auf Wiederanbringung der Außenrollläden  0

Hinsichtlich der Frage, ob der Mieter nach durchgeführter Instandsetzungs-, oder Modernisierungsmaßnahme, einen Anspruch auf Wiederanbringung von Außenrollläden hat, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Soweit die Fassade durch die Wiederanbringung der Außenrollläden nicht beeinträchtigt wird, da keine Wärmedämmung angebracht wurde, und liegt die Wohnung außerdem im EG, so dass auch Sicherheitsaspekte des Einbruchsschutzes für die Wiederanbringung sprechen, so hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederanbringung der Außenrollläden (IBRRS 2019, 2038; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, §§ 555b555d; AG München, Urteil vom 22.03.2019 – 473 C 22571/18).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.