Wird die Mietsache vom Eigentümer an einen Dritten veräußert und hat der Mieter zuvor eine Barkaution geleistet, kann seitens des Mieters grundsätzlich die Weiterleitung der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangt werden.
Trotz Wegfall des § 572 BGB a.F. und Inkrafttreten von § 566a Satz 2 BGB besteht nach wie vor ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weiterleitung der Kaution gegen den vormaligen Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können (IBRRS 2021, 1368; BGB §§ 551, 556a Satz 2; LG Duisburg, Urteil vom 12.04.2021 – 13 S 106/20; vorhergehend: AG Oberhausen, 23.09.2020 – 35 C 1879/19).