Trägt der Entleiher die Betriebskosten einer Wohnung als Erhaltungskosten i. S. d. § 601 Abs. 1 BGB, kann darin eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines Leihverhältnisses liegen.
Haben die Parteien den entsprechenden Betrag allerdings ernsthaft als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen, handelt es sich jedoch um ein Mietverhältnis.
Eine Beteiligung an der laufenden Instandhaltung ist allerdings als Mietzahlung einzustufen (IBRRS 2024, 2374; BGB § 535 Abs. 1, 2, §§ 589, 573 Abs. 2 Nr. 3, § 601 Abs. 1, §§ 604, 985, 986; LG Essen, Urteil vom 25.06.2024 – 2 O 51/23).