Selbst wenn das Verhalten eines Wohnungseigentümers aufgrund dessen individueller Disposition schwer vermeidbar ist, kann dies für eine Entziehung des Wohnungseigentums genügen.
Können notwendige Arbeiten am Gemeinschaftseigentum aufgrund des Verhaltens eines Eigentümers über Jahre hinweg nicht durchgeführt werden, bzw. wird der Einbau von Verbrauchszählern trotz Titulierung nicht geduldet, Müll auf dem Stellplatz gelagert, etc., dann ist dieses Verhalten nach mehrfacher Abmahnung für die übrigen Eigentümer nicht mehr hinnehmbar (LG Hamburg, Urteil vom 06.04.2016 – 318 S 50/15, WEG § 18 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2; vorhergehend: AG Hamburg-Blankenese, 21.04.2015 – 539 C 23/15).