Die Leistung des Maurerunternehmens gilt als mangelhaft, soweit die Putzrisse auf eine handwerklich unsaubere Ausführung der Mauerwerkswände zurückzuführen sind. Das gilt auch für den Fall, dass die überwiegende Ursache für die Risse in der unzureichende Wartezeit zwischen Unter- und Oberputz und der großen Härte des Putzes liegt.
Hat der Nachfolgeunternehmer, vorliegend der Verputzer, wegen Mängeln am Mauerwerk Bedenken angemeldet, besteht aber der Auftraggeber gleichwohl auf der Erstellung des Außenputzes, ist die Haftung des Maurerunternehmens für Putzrisse begrenzt, vorliegend auf 20% (BGB § 254; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 5; OLG München, Urteil vom 09.08.2016 – 9 U 263/13 Bau; vorhergehend: LG München I, 28.11.2012 – 18 O 17935/10, nachfolgend:BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZR 168/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)