Maßgeblichkeit der Kostenschätzung des Architekten  0

Zur Begründung einer Pauschalhonorarvereinbarung genügt die bloße Angabe einer Honorarsumme in einem Zuschlagsschreiben nicht.

Sofern der geschlossene Vertrag die Honorarermittlung nach HOAI vorsieht und außerdem, dass die vereinbarten Leistungen nach der „Kostenschätzung“ abzurechnen sind, kann die Auslegung ergeben, dass damit die vom Architekten im Rahmen der Leistungsphase 2 zu erstellende Kostenschätzung gemeint ist, nicht aber die im Vergabeverfahren vom Auftraggeber vorgelegte „Kostenschätzung“ (IBRRS 2025, 1782; BGB §§ 631640 Abs. 2, § 650q Abs. 1; OLG Köln, Urteil vom 09.07.2025 – 11 U 59/24; vorhergehend: LG Aachen, 28.05.2024 – 12 O 269/23).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.