Zur Begründung einer Pauschalhonorarvereinbarung genügt die bloße Angabe einer Honorarsumme in einem Zuschlagsschreiben nicht.
Sofern der geschlossene Vertrag die Honorarermittlung nach HOAI vorsieht und außerdem, dass die vereinbarten Leistungen nach der „Kostenschätzung“ abzurechnen sind, kann die Auslegung ergeben, dass damit die vom Architekten im Rahmen der Leistungsphase 2 zu erstellende Kostenschätzung gemeint ist, nicht aber die im Vergabeverfahren vom Auftraggeber vorgelegte „Kostenschätzung“ (IBRRS 2025, 1782; BGB §§ 631, 640 Abs. 2, § 650q Abs. 1; OLG Köln, Urteil vom 09.07.2025 – 11 U 59/24; vorhergehend: LG Aachen, 28.05.2024 – 12 O 269/23).