Maßgeblicher für die Feststellung der Härte ist der
Zeitpunkt des Zugangs der Modernisierungsmieterhöhung.
Die wirtschaftliche Belastungsgrenze ist im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu bestimmen.
Nach Abzug der Miete muss dem Mieter ein Einkommen verbleiben, welches es diesem ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten.
Die Unterschreitung des steuerlichen Existenzminimums nach der Mieterhöhung ist ein Indiz dafür, dass eben diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
Es besteht keinerlei Verpflichtung des Mieters, zur Verbesserung seiner Einkommenssituation einen Teil der Wohnung unterzuvermieten.
Dabei ist auch die Altersvorsorge nicht als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen.
Die mieterschützenden Regelungen im Modernisierungsrecht sollen und müssen den vertragstreuen Mieter im Hinblick auf seinen aus Art. 14 GG abgeleiteten Bestandsschutz vor einem „Hinausmodernisieren“ schützen (IBRRS 2019, 0042;
BGB § 555b Abs. 1, § 559 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2; ENEV § 10; SGB XII § 90; ZPO § 115; LG Berlin, Urteil vom 17.10.2018 – 65 S 105/18; vorhergehend: AG Berlin-Neukölln, 26.04.2018 – 6 C 333/17).