Soweit der Mieter eine Markise anbringen will, benötigt er wegen dieser baulichen Veränderung die Zustimmung des Vermieters.
Da der Schutz vor Sonne auf dem Balkon zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters zähle, dürfe der Vermieter das Anbringen der Markise nicht verweigern.
Nach einer Entscheidung des AG München müsse der Vermieter dementsprechend seine Zustimmung erteilen, wenn die Beeinträchtigung des Eigentumsrechts gering und der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt sei. Der Mieter dürfe nicht lediglich auf das Aufstellen von Sonnenschirmen verwiesen werden (Urteil vom 07.06.13, 411 C 4836/13).