Wird bei dem Hauseigentümer ein Parkettboden eingebaut, der sich später als mangelhaft erweist, kann dieser vom Verkäufer sämtliche Kosten erstattet verlangen, die zur Behebung des Mangels notwendig sind. Zeigt sich erst mithilfe eines Sachverständigengutachten, dass die Art der Verlegung des Parkettbodens ungeeignet war, kann auch die Erstattung der von dem Käufer gezahlten Sachverständigenkosten verlangt werden (Urteil vom 30.04.14, VIII 275/13; NJW 2014, 2351)