Mangelhaft ist, was nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht.  0

Verstößt die Leistung des Bauträgers gegen die anerkannten Regeln der Technik, so ist mangelhaft.

Eine von den anerkannten Regeln der Technik im Bauträgervertrag getroffene abweichende Vereinbarung kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der üblicherweise zu erwartende Mindeststandard nicht gelten soll. Etwas anderes kann sich dann ergeben, soweit der Erwerber auf eine solche Bedeutung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder dies aufgrund seiner entsprechenden Fachkunde weiß.

Der Bauträger kann einem Minderungsanspruch wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Vergütungsansprüche gegen die einzelnen Erwerber nicht entgegenhalten (IBRRS 2020, 1212; BGB § 249 Abs. 2 Satz 2, § 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 3, 4, § 638; WEG § 10 Abs. 6 Satz 3 Beitrag OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2019 – 21 U 110/17; vorhergehend: OLG Hamm, Beschluss vom 11.07.2019 – 21 U 110/17; LG Bielefeld, 21.07.2017 – 7 O 395/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 25.03.2020 – VII ZR 215/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)


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