Die Planung des Architekten ist mangelhaft, sofern diese wegen fehlender Angaben zur Rissbreitenbildung im Hinblick auf eine in Ortbeton zu erstellende weiße Wanne unvollständig ist. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn sich die fehlenden Angaben zur Rissbreitenbegrenzung aufgrund tatsächlich erfolgter Verwendung von Fertigelementen nicht ausgewirkt haben.
Die Sekundärhaftung des Architekten kommt dann zum Tragen, sofern der Architekt auch mit der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) gemäß einschlägigen Leistungsbild der HOAI beauftragt worden ist (BGB §§ 280, 631, 633, 634 Nr. 4; IBRRS 2025, 0994; OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2023 – 17 U 84/19; vorhergehend: LG Detmold, 10.05.2019 – 02 O 136/17).