Mangelbeseitigung unverhältnismäßig bei Rückbau und Neuerrichtung?  0

Soweit der Auftragnehmer unter der tragenden Bodenplatte eine EPS-Dämmung, statt der vereinbarten XPS-Dämmung verlegt, ist die Leistung mangelhaft.

Die Bezahlung einer Abschlagsrechnung nach Prüfung und Freigabe durch den bauleitenden Architekten beinhaltet nicht die nachträgliche Genehmigung einer Materialabweichung.

Durch eine nachträglich erteilte Zustimmung im Einzelfall wird ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik nicht geheilt.

Der Einwand einer unverhältnismäßigen Mängelbeseitigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Bestehen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Verhältnis zu den dafür erforderlichen Aufwendungen unter Abwägung aller Umstände gegen Treu und Glauben verstößt.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Mangelbeseitigung hat nicht zur Folge, dass der Auftraggeber im Rahmen der Nacherfüllung ein vertraglich nicht geschuldetes Werk zu akzeptieren hat.

Sofern mangelhaftes Dämmmaterials unterhalb der Kellerbodenplatte nur durch einen vollständigen Rückbau und die Neuerrichtung des Gebäudes ausgetauscht werden kann, liegt jedenfalls dann keine unverhältnismäßige Mängelbeseitigung vor, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Einbaupflichten grob fahrlässig missachtet hat.

Die Objektüberwachung hat der Architekt durch eine Kontrolle der Bauarbeiten zu gewährleisten, wobei diese entsprechend der Baugenehmigung, den planerischen Vorgaben und dem Inhalt der Leistungsbeschreibungen, sowie nach den Weisungen des Auftraggebers auszuführen sind.

Die gelieferten, bzw. verwendeten, Materialien, sowie die Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer hat der Architekt zumindest stichprobenartig zu überprüfen. Maßgeblich für den Umfang dieser Kontrolle sind die Umstände des Einzelfalls.

Sogenannte handwerkliche Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht überwachen. Allerdings trifft diesen eine gesteigerte Überwachungspflicht für besonders wichtige Bauabschnitte mit typischen Gefahren, sowie bei Anhaltspunkten für drohende Mängel, oder bei erkennbarer Unzuverlässigkeit der die Arbeiten ausführenden Handwerker.

Besonders überwachungspflichtig sind allerdings Abdichtungs-, Dämmungs- und Isolierarbeiten, die Ausführung eines Kellers als sogenannte weiße Wanne, sowie alle Bereiche der Bauphysik (IBRRS 2021, 1037; BGB §§ 278633635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 1, 5, 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 – 10 U 14/19
vorhergehend: LG Stuttgart, 05.10.2018 – 22 O 175/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 164/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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