Die laut Bauvertrag ausdrücklich vereinbarte Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers wird von dessen werkvertraglicher Herstellungspflicht überlagert, die darin besteht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu erbringen.
Kann mit einer raumlufttechnischen Anlage für ein Fitnessstudio die erforderliche Luftqualität nicht erreicht werden, ist diese auch dann mangelhaft, wenn lediglich ein sechsfacher Luftwechsel vereinbart war.
Beruht die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks auf Mängeln der vom Auftraggeber bzw. seinem Architekten erstellten Planung, haftet der Auftragnehmer nur dann nicht, wenn dieser seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat (BGB §§ 631, 632, 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.12.2013 – 8 U 32/11, vorhergehend: LG Zweibrücken, 01.04.2011 – 2 O 241/04; nachfolgend: BGH, 27.04.2016 – VII ZR 345/13 (NZB zurückgewiesen)).