Um den Provisionsanspruch des Maklers zu begründen, muss sich der Hauptvertrag zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen.
Liegen dabei Nachweis und Hauptvertragsschluss mehr als ein Jahr auseinander, ergibt sich dieser Schluss nicht automatisch. Vielmehr muss der Makler den vollen Beweis für die Kausalität erbringen.
Allein die Tatsache, dass unmittelbar nach dem Nachweis gegenüber dem Kaufinteressenten eine Datei über das Objekt angelegt bzw. nicht gelöscht wurde und später ohne Wissen der Geschäftsführer von einem Mitarbeiter der Gesellschaft ein Kaufpreis eingetragen wurde, belegt jedenfalls kein fortdauerndes Erwerbsinteresse (OLG München, Urteil vom 09.07.2015 – 23 U 396/15).