Makler muss auch bei Vorliegen des Energieausweises keine Pflichtangaben machen  0

Da der Immobilienmakler  nicht Adressat nach § 16 a EnEV ist, besteht für diesen keine Verpflichtung, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen (EnEV §§ 16, 16a, 27; UWG § 4 Nr. 11, § 5a; LG Berlin, Urteil vom 28.01.2016 – 52 O 204/15).

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