Für Werkmängel haftet der Werkunternehmer aufgrund seiner verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung grundsätzlich unabhängig von der Mängelursache.
Der vom Unternehmer geschuldete Erfolg bestimmt sich zunächst nach der Summe der vereinbarten Leistungen und Ausführungsart, sowie den anerkannten Regeln der Technik. Außerdem auch nach dem angestrebten Zweck und der Funktion des herzustellenden Werks.
Für die Mängelhaftung des Werkunternehmers spielt es dem Grunde nach keine Rolle, aus wessen Verantwortungsbereich die Mängelursache stammt. Dies gilt selbst bei Beiträgen aufgrund von Vorgaben des Bestellers.
Auch gegenüber einem besonders fachkundigen Besteller trifft den Fachunternehmer eine Prüf- und (Bedenken-)Hinweispflicht. Allerdings können Prüfumfang und -intensität eingeschränkt sein, was vorliegend zu verneinen war).
Sofern die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags nachträglich vereinbaren, dass ein Sachverständiger die „Schadens- bzw. Mängelursache“ feststellen soll, handelt es sich dabei um eine Schiedsgutachtenvereinbarung.
Das Gericht kann ein Schiedsgutachten nur bei offenbarer Unrichtigkeit überprüfen. Eine solche liegt erst vor, wenn sich einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter offensichtliche Fehler der Leistungsbestimmung aufdrängen, wobei der Sach- und Streitstand zu Grunde zu legen ist, der dem Schiedsgutachter unterbreitet worden ist.
(IBRRS 2026, 0180; BGB §§ 315, 317, 319 Abs. 1, §§ 633, 634; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2024 – 1 U 977/23; vorhergehend: LG Koblenz, 30.06.2023 – 9 O 328/18).