Soweit an der Baustelle artesisches Grundwasser vorkommt und der vom Auftragnehmer angebotene und errichtete Brunnen bei artesischen Grundwasserverhältnissen nicht ausreichend ist, liegt ein mangelhafter Brunnen vor.
Ein Ausschluss der Mängelhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber ausreichend über die Risiken, hier die Unbrauchbarkeit des Brunnens bei artesischen Grundwasserverhältnissen, aufgeklärt hat (IBRRS 2025, 0488; BGB §§ 280, 631, 633, 634, 636; OLG Celle, Urteil vom 03.07.2023 – 6 U 69/22; vorhergehend: LG Hildesheim, 15.07.2022 – 5 O 37/22; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 152/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).