Bei einem Schadstoffgutachten, welches der Vorbereitung einer Grundstückssanierung dient, handelt es sich um eine Planungsleistung. Das Gleiche gilt für eine auf der Grundlage eines Schadstoffgutachtens abgegebene Kostenermittlung, bzw. Kostenschätzung.
Ansprüche wegen Mängeln einer Kostenermittlung, oder Kostenschätzung für die Vollsanierung eines Grundstücks verjähren in zwei Jahren. Das gilt auch dann, wenn das Grundstück bebaut ist (IBRRS 2018, 2208; BGB § 634a Abs. 1 Nr. 1; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2018 – 5 U 49/1; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 31.07.2017 – 3-03 O 27/15).