Mängelansprüche bei einer Terrasse als Bauwerk verjähren in fünf Jahren  0

Bei einer Terrassenanlage handelt es sich um ein Bauwerk i. S. v. § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Vor der Abnahme beginnt die Verjährung von Mängelrechten aus § 634 BGB beginnt frühestens mit dem Übergang in ein Abrechnungsverhältnis, welches zur Geltendmachung dieser Ansprüche vor der Abnahme berechtigt (IBRRS 2019, 2087; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 7, § 280 Abs. 1, §§ 634634a Abs. 1, 2, §§ 611675 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2019 – 5 U 91/18; vorhergehend: LG Düsseldorf, 18.04.2018 – 6 O 427/14).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.